Die Pfandleihanstalt GoLending AT GmbH hat am 31.8.2015 unter der Geschäftszahl 510706-2015, das Pfandleihergewerbe angemeldet und demgemäß werden nach den folgenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung verzinsliche Darlehen in barem Gelde gegen Übergabe aller beweglichen Wertgegenstände gegeben – sofern diese nicht gemäß § 2 ausgeschlossen sind.
Die Gewährung eines Pfanddarlehens ist verboten, wenn
1) Gegenstände zum Pfand angeboten werden, von denen der Pfandleiher wusste oder wissen musste, dass sie verloren, vergessen, zurückgelassen oder ihrem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogen wurden,
2) es sich bei den zum Pfand angebotenen Gegenständen um gefährliche Güter (explosive, ätzende, leicht entflammbare, ansteckungsgefährliche oder radioaktive Stoffe, Gase, Gifte und dgl.) handelt oder
3) es sich um Gegenstände handelt, die nach anderen Rechtsvorschriften nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Dem Pfandleiher ist es verboten, die ihm verpfändeten Gegenstände weiter zu verpfänden. Der gewerbsmäßige Ankauf sowie die gewerbsmäßige Belehnung von Pfandscheinen sind verboten.
Der Pfandleiher hat ein Pfandleihbuch zu führen, in das jedes abgeschlossene Geschäft genau einzutragen ist.
Für die Verpfändung von Juwelen, Gold- und Silberwaren oder für die Belehnung von Wertpapieren ist ein eigenes Pfandleihbuch zu führen.
Die Pfandleihbücher und/oder elektronische Datenverarbeitung, die auch in Karteiform geführt werden dürfen, sind nach einem Muster anzulegen und haben hinsichtlich ihrer Ausstattung, der Art ihrer Führung und der Aufbewahrung den zur Sicherung für Beweiszwecke sowie zur sicherheitspolizeilichen Kontrolle notwendigen Anforderungen zu genügen.
Werden die Pfandleihbücher elektronisch geführt, so werden diese Daten täglich gesichert sowie auf einem elektronischen Medium täglich gespeichert und in einem der Firmensafes oder extern gelagert. Der Pfandleiher ist verpflichtet, die Pfandleihbücher/elektronische Datenverarbeitung sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren beginnt vom Schluss jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde. Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind die Pfandleihbücher an die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde an diese Behörde, abzuliefern.
Der Pfandleiher ist verpflichtet, dem Verpfänder über das abgeschlossene Pfandleihgeschäft einen Pfandschein auszustellen, der den Namen und die Anschrift des Pfandleihers und sämtliche zu unterscheidende Kennzeichen des Pfandes enthalten muss – alle Daten müssen mit der Eintragung in dem Pfandleihbuch übereinstimmen. Der Pfandschein hat die Bestimmungen des §7 wiederzugeben und einen Hinweis auf die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Ermittlung der Höhe der Zinsen und der Nebengebühren zu enthalten.
Der Pfandleiher ist verpflichtet,
1) über die Auskunftspflicht des § 338 GewO 1994 hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die Pfandleihbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen,
2) die ihm zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren,
3) Privatpersonen gegenüber Stillschweigen über die Personen, mit denen Pfandgeschäfte abgeschlossen wurden, zu wahren. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Pfandnehmer aufgrund von Rechtsvorschriften zur Auskunftsleistung verpflichtet ist.
Über jedes abgeschlossene Pfandleihgeschäft wird dem Verpfänder ein Pfandschein ausgefolgt, der aus dauerhaftem Papier besteht und folgende Punkte enthält:
1) die laufende Nummer des Pfandscheines laut Pfandbuch,
2) die Beschreibung des Pfandgegenstandes, bei Gold- und Silberwaren auch das Gewicht und, nach Maßgabe des darauf befindlichen amtlichen Probezeichens, auch den Feingehalt,
3) bei Wertpapieren die Serie und Nummer der einzelnen Stücke, die vorhandenen nächstfälligen Coupons und eventuell den Namen, auf den sie lauten,
4) den Versicherungswert, sofern er das Eineinhalbfache des Darlehens übersteigt,
5) den Darlehensbetrag,
6) den Tag und das Jahr des abgeschlossenen Pfandleihgeschäftes,
7) den Fälligkeitstermin des Darlehens,
8) den angegebenen Namen und Wohnort des Verpfänders,
9) den Hinweis, dass der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Pfandleihgeschäft das sachlich und örtlich zuständige Gericht in Wien ist;der Gerichtsstand für Pfandleihgeschäfte mit Konsumenten unterliegt den Bestimmungen des § 14 Konsumentenschutzgesetz;
10) den Hinweis auf das Verbot des gewerbsmäßigen Ankaufes und der gewerbsmäßigen Belehnung von Pfandscheinen,
11) dass für die Rechtsverhältnisse zwischen Pfandleihanstalt und Verpfänder die Bestimmungen des Pfandscheines sowie die anlässlich der Ausgabe des Pfandscheines jeweils behördlich genehmigte und vom Pfandgeber akzeptierten Geschäftsordnung der Pfandleihanstalt gilt,
12) die Auflistung sämtlicher laufzeitabhängiger Monatskosten, sowie der Kosten und Gebühren, die im konkreten Fall anfallen,
13) Name und Anschrift des belehnenden Pfandleihers. Versicherungswert ist das Eineinhalbfache des Darlehensbetrages. Die abgeschlossenen Pfandleihgeschäfte werden in die geführten Pfandleihbücher bzw. in elektronischer Form deutlich, vollständig und wahrheitsgetreu eingetragen.
Ersucht der Verpfänder um Verlängerung des Pfandvertrages und stimmt der Pfandleiher der Verlängerung zu, so hat er wie beim Abschluss eines neuen Pfandleihvertrages vorzugehen; er hat eine neue Eintragung in das Pfandleihbuch und die Ausstellung eines neuen Pfandscheines nach den Vorschriften des § 5 gegen Einziehung des alten Pfandscheines durchzuführen und die bis dorthin bereits angefallen Spesen und Gebühren zu entrichten.
Wird ein Pfandschein verloren, so hat der Pfandleiher den Verlust in den Pfandleihbüchern vorzumerken und einen Vormerkschein auszufertigen, wenn der Verlustträger nachweist, dass der Verlust gemäß den fundrechtlichen Bestimmungen gemeldet wurde und seine Angaben über die Zeit der Übergabe des Pfandes sowie die Laufzeit und den Betrag des erhaltenen Darlehens und die genaue Beschreibung des Pfandes mit dem hinterlegten Pfand und die angegebenen Daten des Pfandscheines mit den Büchern des Pfandleihers übereinstimmen. Aufgrund dieses Vormerkscheines kann das Pfand gemäß § 8 umgesetzt werden.
Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist vom Tage der Verlustanzeige an nicht zum Vorschein, so wird das Pfand gegen Rückstellung des Vormerkscheines und Rückzahlung des Darlehens samt Zinsen und Nebengebühren ausgefolgt werden, wenn es nicht etwa mangels Umsetzung verfallen ist und veräußert wurde.
Ist das Pfand bereits verfallen und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften im Wege der Versteigerung veräußert worden, so ist nur der allenfalls erzielte Überschuss auszufolgen.
Nach Ablauf von 14 Tagen vom Verfallstag an kann der Besitzer eines Vormerkscheines das Pfand, sofern es noch nicht veräußert wurde, gegen Rückstellung des Vormerkscheines auslösen, wenn er den Schätzbetrag des Pfandes zur Sicherstellung allfälliger Ansprüche des Inhabers des Pfandscheines beim Pfandleiher erlegt. Diese Sicherstellung ist mit Zinsenvergütung wieder auszufolgen, wenn binnen Jahresfrist vom Ausstellungstag des Vormerkscheines der Originalpfandschein nicht zum Vorschein gekommen ist. Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist von Ausstellungstag des Vormerkscheines zum Vorschein, so darf das Pfand oder der aus dem Erlös des Pfandes etwa erzielte Überschuss nur gegen gleichzeitige Übergabe des Originalpfandscheines und des Vormerkscheines ausgefolgt werden.
Wenn ein Verpfänder, bei dem die Voraussetzungen für die Ausfertigung eines Vormerkscheines nicht gegeben waren, um die Kraftloserklärung des in Verlust geratenen Pfandscheines im gesetzl. Wege nachweislich angesucht hat, so ist der Pfandleiher bei rechtzeitigem Ersuchen des Verpfänders verpflichtet, das Pfand gem. § 8 umzusetzen. Wurde das Pfand nicht umgesetzt und ist es versteigert worden, so hat der Pfandleiher nach rechtskräftiger Kraftloserklärung den allenfalls erzielten Überschuss abzüglich angefallener Zinsen und Gebühren bis zum Tag der Veräußerung auszufolgen.
Die Pfandleihanstalt hat den Pfandgeber nach Eintritt der Fälligkeit der gesicherten Forderung den Verkauf der Sache durch öffentliche Versteigerung anzudrohen, soweit dies nicht untunlich ist. Die Pfandleihanstalt hat dabei die Höhe der ausstehenden Forderung anzugeben.
Der Verkauf des Pfandes durch Versteigerung darf in keinem Fall früher als sechs Wochen nach dessen Androhung, oder wenn dies untunlich ist, nach Eintritt der Fälligkeit stattfinden. Ort und Zeit der Versteigerung sind unter Bezeichnung der zu versteigernden Gegenstände durch Anschlag im Geschäftslokal bekannt zu geben. Die Bekanntmachung muss innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen vor der Versteigerung dauerhaft an einer gut einsehbaren Stelle im Geschäftslokal ausgehängt werden. Zudem ist der Pfandgeber per eingeschriebenen Brief über Zeit und Ort der Versteigerung in Kenntnis zu setzen.
Die Versteigerung ist öffentlich, das heißt, die Versteigerung ist jedermann zugänglich und jeder Interessent kann mietbieten. Als erster Ausrufungspreis gilt, wenn vorhanden, der Markt -oder Börsenpreis. Bei KFZ (ein- und mehrspurig) gilt als erster Ausrufungspreis der Händlereinkaufspreis nach Eurotax-Liste. Sollte kein Anbot vorliegen, wird der Preis solange reduziert,bis ein gültiges Anbot vorliegt.
Nach dem Verkauf des Pfandes durch Versteigerung hat der Pfandleiher dem Verpfänder auf dessen Verlangen nach Vorlage des Pfandscheines, gegebenenfalls des Vormerkscheines, unverzüglich den für den Verpfänder nach Abzug der Pfandschulden samt Zinsen und Nebengebühren bis zum Tag der Veräußerung sowie der Kosten des Pfandverkaufes allenfalls verbleibenden Überschuss auszufolgen.
Wenn der Verpfänder binnen fünf Jahren den Überschuss nicht behebt, hat ihn der Pfandleiher gerichtlich zu hinterlegen.
Die Versteigerung verfallener Pfänder erfolgt durch die Pfandleihanstalt oder einen hierzu berechtigten Gewerbetreibenden.
Pfänder, die bei einer Versteigerung nicht verwertet wurden, unterliegen einer 24h-Nachfrist, in der die Pfänder zum Rufpreis (Rufpreis ist die Höhe des Darlehens plus die bis dahin angefallenen Zinsen und Gebühren plus die Versteigerungskosten) zu erwerben sind. Nach der 24h-Nachfrist können die Gegenstände freihändig verwertet werden.
Die übernommenen Pfänder werden in einem trockenen Behältnis verwahrt und gegen Feuergefahr und Diebstahl für das Eineinhalbfache des Darlehnsbetrages versichert. Dieser bei der Übernahme des Pfandes ermittelte und dem Verpfänder bekanntgegebene Darlehnsbetrag bildet den Maßstab auch bei anderweitigen Ersatzansprüchen, sofern der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Pfandleihanstalt verursacht worden ist.
Der Versicherungswert beträgt das Eineinhalbfache des Darlehnsbetrages – dies gilt für Präziosen, Effekten und in einem möglichen Pfandlager untergestellte und aufbewahrte Ware. Für Schäden durch Naturereignisse, höhere Gewalt, Vandalismus und Ausschreitungen, sowie durch Wertminderung, die sich als Folge fachgerechter längerer Lagerung des Pfandstückes ergeben, übernimmt die Anstalt keine Haftung; dasselbe gilt in der Regel auch für die Schäden durch Mottenfraß, etwaige Elektronik und Standschäden, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Pfandleihanstalt beruhen.
Jedes Pfand ist in der Regel in einer dem Pfandgegenstand angemessenen Umhüllung zu übergeben. Nicht gereinigte Pfandstücke können zurückgewiesen werden. Sollte eine Reinigung nötig sein, wird das mit dem Pfandgeber vorher vereinbart und schriftlich festgehalten. Auch der Preis für die Reinigung wird vereinbart und schriftlich festgehalten.
Jedes Pfandstück wird vor der Annahme durch die Pfandleihanstalt bzw. von deren Schätzmeistern geschätzt. Einer Schätzung unterliegen nicht Gegenstände, welche einen Börsen- oder Marktpreis haben, sondern gilt in diesem Falle der am Verpfändungstage gültige und durch die Pfandleihanstalt festgestellte Börsen- bzw. Marktpreis.
Die Höhe des Darlehens wird von Fall zu Fall von den von der Anstalt bestellten und berechtigten Personen mit der Partei vereinbart.
Die Pfandleihanstalt ist nicht verpflichtet, Pfanddarlehen zu leisten, werden diese jedoch gegeben und wird mit dem Verpfänder keine andere Frist vereinbart, dann gilt das Darlehen auf die Dauer von 30 Kalendertagen für Lebensversicherungen und KFZ/Boote bei Weiterbenützung, ansonsten von 90 Kalendertagen, als gewährt.
Darlehensverträge gegen Faustpfand mit Pfandleihanstalten unterliegen nicht der Gebühr für Darlehensverträge. (§ 33 TP 8 Abs. 2 Z 2 BGBl. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung)
Die Zinsen für das Darlehen betragen:
Pro Halbmonat 0,75%
Pro Monat 1,5%
Pro Halbjahr 9%
Pro Jahr 18% von der Darlehenssumme.
Die Manipulationsgebühr (Bearbeitungsgebühr) für die im Zusammenhang mit dem Geschäftsfall erforderliche Evidenzhaltung, Aktualisierung, Buchvorgänge, beträgt für eine anzurechnende Darlehenslehensdauer bis einschließlich 3 Kalendermonate:
Pro Halbmonat 2,75%
Pro Monat 5,5% von der Darlehenssumme.
Die Höhe des Darlehensbetrages beeinflusst diesen Prozentsatz nicht.
Standgebühren für die Garagierung von belehnten Fahrzeugen pro Tag
Motorräder € 4,20
Pkw € 7,20
Lkw € 10,70
Kleinere technische Geräte € 1,45
TV- und Hi-Fi Geräte € 2,90
Teppiche bis 50m. € 2,90
Teppiche von 5-10 m. € 3,63
Teppiche über 10m. € 7,27
Sonstige größere technische Geräte € 7,27
Für Klaviere und Möbel € 3,00 pro Tag
Im Falle der Auslösung oder Umsetzung des Pfandes im schriftlichen Wege gegen Voreinsendung des Darlehensbetrages bzw. der Zinsen und Nebengebühren sowie des Pfandscheines sind die tatsächlich angefallenen Portospesen vom Pfandgeber zu tragen.
Die Zinsen und Manipulationsgebühr sind im Nachhinein beim Auslösen, Umsetzen (Prolongation) oder Verkauf der Pfandobjekte zu bezahlen.
Die Bearbeitungsgebühr für Ausfertigung / Schätzung sowie für Verlustanzeigen und Zurückstellung vom Verkauf pro Pfandschein beträgt:
Für ein Darlehen bis EUR 100,– EUR 10,–
Für ein Darlehen von EUR 101,– – EUR 250,– EUR 10,-
Für ein Darlehen von EUR 251,– – EUR 500,– EUR 10,–
Für ein Darlehen von EUR 501,– – EUR 3.000,– EUR 10,–
Für ein Darlehen von EUR 3.001,– – EUR 5.000,– EUR 15,–
Ab einem Darlehen von EUR 5.001,– EUR 35,–
Die Bearbeitungsgebühr ist unmittelbar zu entrichten.
Ansonsten sind Umsetzung (Prolongation) eines Darlehens vom Standpunkt der Zinsen- und Gebührenbemessung wie bei Neubelehnungen zu behandeln.
Versteigerungsgebühr für Pfänder: (vom Meistbot) 25%
Der jeweils geltende Zinsfuß und die sonstigen Gebühren sind in der Anstalt durch öffentlichen Anschlag kundgemacht. Falls mit Genehmigung der zuständigen Gewerbebehörde eine Änderung derselben eintritt, so finden die geänderten Zinsen und Gebührensätze auf die vor dem Inkrafttreten derselben abgeschlossenen Pfandgeschäfte keine Anwendung.
Die verpfändeten Kraftfahrzeuge werden dem Pfandleiher vom Pfandgeber mit sämtlichen Kraftfahrzeugpapieren übergeben. Der Pfandbesteller übergibt der Pfandleihanstalt auch die Versicherungspolizze über den Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung.
Durch schriftliche Nebenvereinbarung kann das verpfändete Kraftfahrzeug vom Pfandleiher dem Pfandgeber zur vorübergehenden Weiterbenützung überlassen werden. Dem Pfandgeber werden hierbei nur die zum Gebrauch des Fahrzeuges unbedingt erforderlichen Kraftfahrzeugpapiere (Zulassungsschein) überlassen.
Der Darlehensnehmer ist zur Benützung der Pfandsache nach Maßgabe der mit dem Pfandgläubiger diesbezüglich getroffenen Vereinbarung berechtigt.
Die Überlassung des verpfändeten Kraftfahrzeuges an den Pfandgeber zur Weiterbenützung erfolgt nur solange, als es durch die Pfandleihanstalt nicht widerrufen wird (Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes). Jedenfalls ist der Pfandgeber zur sofortigen Zurückstellung der Pfandsache verpflichtet, wenn er mit seinen Zahlungen in Verzug oder der Pfandschein verloren gegangen ist.
Zur Sicherung der Rückgabe ist die Pfandleihanstalt berechtigt, sich unter diesen Umständen sofort und eigenmächtig in den Besitz der Pfandsache zu setzen und ist der Darlehensnehmer verpflichtet, dem Darlehnsgeber zu diesem Zweck mit Einräumung der Weiterbenützung jedenfalls einen Satz Autoschlüssel zu übergeben und verpflichtet sich des weiteren, allfällige Interventionskosten und Einziehungskosten der Pfandleihanstalt zur Inbesitznahme des Fahrzeuges zu ersetzen, soweit diese durch den Pfandgeber verschuldet, notwendig und zweckentsprechend sind und in einem angemessenen Verhältnis stehen. Mit Beendigung der Weiterbenützung ist der Pfandgeber auch verpflichtet, die ihm überlassenen Kraftfahrzeugpapiere (Zulassungsschein) der Pfandleihanstalt zurückzustellen. Jede rechtliche oder faktische Verfügung wie Verkauf, Verpfändung, Verbringung, Überlassung des Pfandobjektes an oder dessen Nutzung durch Dritte, Veränderung der Pfandsache ausgenommen kurzfristige Gebrauchsüberlassung an Familienmitglieder etc., ohne ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung der Pfandleihanstalt ist unzulässig. Die Pfandleihanstalt bzw. deren Beauftragte sind berechtigt, die Pfandsache von jedem Dritten zu verlangen. Zur Abwehr einer durch rechtswidriges Verhalten des Pfandgebers verursachten Gefahr für die Durchsetzung der sich aus dem Pfandrecht ergebenden Ansprüche, ist die Pfandleihanstalt berechtigt, sich auch gegen den Willen des Pfandgebers – dem die Stellung eines Prekaristen zukommt – unverzüglich in den Besitz des Fahrzeuges zu setzen, wenn behördliche Hilfe zu spät käme. Dabei anfallende Detektiv- bzw. Repoman Kosten gehen zu Lasten des Pfandnehmers.
Die Kosten der Verwahrung des Pfandgegenstandes, insbesondere die Kosten eines Pfandhalters, der Garagierung, sowie allfällige Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, die notwendig sind, um die Pfandsache in jenem Zustand zu erhalten, den sie im Zeitpunkt der Darlehensbegründung aufgewiesen hat, sind vom Pfandgeber zu tragen.
Jedes Pfand kann bis zu dem auf dem Pfandschein ersichtlichen Verfallstage zu jeder Zeit während der Geschäftsstunden ausgelöst werden. Bei der Auslösung ist der schuldige Darlehensbetrag nebst Zinsen und Nebengebühren bar zu bezahlen. Das auszulösende Pfand wird nur dem Überbringer des Pfandscheines bzw. dem Überbringer der Verlustanzeige (siehe § 9) ausgefolgt. Nach Rückzahlung des Pfanddarlehens sind die ausgelösten Gegenstände sofort zu beheben. Für ausgelöste, nicht behobene Pfänder wird eine Lagergebühr gemäß § 18 verrechnet.
Für Motorräder, PKWs bzw. Boote und LKWs werden die tatsächlich angefallenen Garagierungskosten verrechnet.
Im Falle der Auslösung oder Umsetzung des Pfandes im schriftlichen Wege gegen Voreinsendung des Darlehensbetrages bzw. der Zinsen und Nebengebühren sowie des Pfandscheines sind die tatsächlich angefallenen Portospesen vom Verpfänder zu tragen.
Wenn ein bereits ausgefolgter Vormerkschein in Verlust gerät, so kann die Amortisation des in Verlust geratenen Pfand- und Vormerkscheines nur im gesetzlichen Weg erwirkt werden. Der Amortisationswerber hat, sobald die Pfandleihanstalt von der Einleitung des Amortisationsverfahrens gerichtlich verständigt ist, durch Umsetzen dem Verfalle des Pfandes und dessen Veräußerung vorzubeugen. Unterlässt er die Umsetzung, so hat er nach erwirkter rechtskräftiger Amortisation des Pfand- und Vormerkscheines nur Anspruch auf den bei der Veräußerung des Pfandes allenfalls erzielten Mehrerlös (Überschuss).
Die Pfandleihanstalt haftet für jede Zerstörung oder Beschädigung der Pfandsache bei grobem Verschulden. Die Haftung beginnt mit Übernahme der Pfandsache, wird für die Dauer der Einräumung einer Weiterbenützung an den Pfandgeber unterbrochen, und endet mit der Auslösung des Pfande, bei Versteigerung eines verfallenen Pfandgegenstandes, mit Zuschlag an den Käufer, sowie bei sonstiger Verwertung mit der Veräußerung.
Für Schäden, die infolge höherer Gewalt, Vandalismus, Ausschreitungen oder Naturereignisse entstehen, sowie für Wertminderungen, Stand- u. Elektronikschäden die sich als Folge längerer, jedoch sachgemäßer Lagerung des Pfandes ergeben, haftet die Pfandleihanstalt nicht. Ein eventuell zu vergütender Schaden ist beschränkt auf den Versicherungswert. Bei weiteren Ersatzansprüchen des Verpfänders, insbesondere wegen mittelbarer Schäden, finden diese nicht statt.
Ist ein Anspruch auf Grund eines Versicherungsvertrages der Pfandleihanstalt gegeben, steht dieser Anspruch dem Verpfänder zu. Ein weiterer Schadenersatz findet in einem solchen Falle nicht statt. Für den Schadenersatzfall werden Ansprüche der Pfandleihanstalt (Zinsen etc.) in Abzug gebracht.
Die Pfandleihanstalt ist verpflichtet, Privatpersonen gegenüber Stillschweigen über die Person, mit denen Pfandgeschäfte abgeschlossen wurden, zu bewahren.
Je ein Stück dieser Geschäftsordnung, einer Tabelle der häufig vorkommenden Darlehensbeträge in ein bis sechs Monaten, abgestuft nach halben Monaten, entfallenden Gesamtgebühren, ferner einer plakatartigen Aufstellung über die Höhe der Darlehenszinsen, der Nebengebühren und Manipulationsgebühren, sowie eines Anschlages über das Verhältnis des Normalschätzwertes zum Darlehen ist im Geschäftslokal an einer augenfälligen und stets frei und leicht zugängigen Stelle anzubringen.
1. Die Pfandleihanstalt verpflichtet sich, die Ankündigung einer Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung 6 Monate vor dessen Durchführung, den Verpfändern, mittels eines eingeschriebenen Schriftstückes bekannt zu geben, sodass das Auslösen der Pfänder nach § 21 innerhalb des festgesetzten Zeitraumes der Dauer des Darlehens nach § 17 oder dem Verkauf des Pfandes nach §11 dieser Geschäftsordnung, innerhalb der gesetzlichen Frist gewährleistet ist und durch Aushang in den Geschäftsräumlichkeiten und durch Verlautbarung in der Wiener Zeitung kundzumachen.
Ab Kundmachung schließt der Pfandnehmer keine neuen Pfanddarlehensverträge ab. Der Pfandgeber ist berechtigt, Pfandsachen bis spätestens 4 Monate nach dem kundgemachten Datum der Schließung auszulösen. Bis zu diesem Datum nicht ausgelöste Pfandsachen werden verwertet. Dasselbe gilt auch für das Ruhen des Betriebes von mehr als 2 Monaten.
2. Das Umsetzen eines Pfandes ist ab dem Zeitraum der Ankündigung einer Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung nicht möglich.
Der Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus dem Pfandleihgeschäft ist Wien. Der Gerichtstand für das Pfandleihgeschäft mit Konsumentinnen unterliegt den Bestimmungen des § 14 Konsumentenschutzgesetz:
(1) Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und 104 Abs. 1 JN nur die Zuständigkeit des Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.
(2) Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit sowie der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen; die Bestimmungen über die Heilung des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit (§ 104 Abs. 3 JN) sind jedoch anzuwenden.
(3) Eine Vereinbarung, mit der für eine Klage des Verbrauchers gegen den Unternehmer ein nach dem Gesetz gegebener Gerichtsstand ausgeschlossen wird, ist dem Verbraucher gegenüber rechtsunwirksam.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen zur Einsicht im Geschäftslokal aus. Zusätzlich werden auf Wunsch des Kunden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Mitnahme ausgefolgt.
Allgemeines
GoLending übermittelt Daten zwischen Kreditsuchenden und gewerblichen Kreditanbietern, Kreditvermittlern, Pfandhäusern, Banken oder Finanzberatern über das Internet. GoLending stellt softwaretechnische Voraussetzungen zur Verfügung, um vermittlungswillige kreditsuchende Personen und Kreditanbieter mit ähnlich gelagerten Interessen und Vorstellungen zusammenzubringen. Den Kreditsuchenden bietet GoLending ein kostenloses Bewertungsformular an. Die jeweiligen Daten des Vermittlungswilligen übermittelt GoLending an den jeweiligen Bestand der erfassten Kreditanbieter, Kreditvermittler, Pfandhäuser, Banken oder Finanzberater. Ein Anspruch auf einen Mindestbestand registrierter Kreditanbieter, Kreditvermittler, Pfandhäuser oder Finanzberater besteht nicht.
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GoLending fungiert als Bindeglied zwischen den gelisteten Pfandhäusern und Kreditanbietern und stellt den Kontakt her. Auf Wunsch des Kreditnehmers oder auch des Kreditgebers wird GoLending im Bereich Bewertung, Lagerung und Vermarktung durch angeschlossene Partner vermitteln, wobei der eigentliche Kreditvertrag ausschließlich zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer zustande kommt. GoLending wird zugesandte Beschreibungen von Pfandgegenständen den gelisteten Partnern vorlegen und die daraus resultierenden Kreditangebote dem Kreditsuchenden vorlegen. Diese Dienstleistung ist für den Kreditsuchenden kostenlos.
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Gerichtsstand
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem österreichischen Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien, Innere Stadt.
Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen dadurch nicht berührt. Die Beteiligten haben die unwirksame Klausel durch eine dem Vertragszweck entsprechende wirksame Klausel zu ersetzen. Dies gilt auch entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
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